§ 73 – Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen
(1) Arbeitgeber können für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e des Neunten Buches durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist. (2) Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden. (3) Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (§ 91) für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht wurden.
Kurz erklärt
- Arbeitgeber können finanzielle Unterstützung für die Ausbildung von Menschen mit Behinderungen erhalten, wenn diese sonst nicht möglich wäre.
- Die monatlichen Zuschüsse betragen in der Regel 60 % der Ausbildungsvergütung, bei schwerbehinderten Menschen bis zu 80 %.
- Zuschüsse sind auf die Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres begrenzt, können aber in Ausnahmefällen auch höher sein.
- Bei der Übernahme schwerbehinderter Menschen nach der Ausbildung kann ein Eingliederungszuschuss von bis zu 70 % des Arbeitsentgelts für ein Jahr gewährt werden.
- Voraussetzung für den Eingliederungszuschuss ist, dass während der Ausbildung bereits Zuschüsse gezahlt wurden.